Zielgruppe und Besonderheiten des Moduls
Dieses Modul wurde für Personen entwickelt, die die Fachkunde erwerben wollen um als Verkehrsleiter im Güterkraftverkehr / Omnibusverkehr tätig zu werden bzw. als Unternehmener selbst ein solches zu führen.
In jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. Personenbeförderungsunternehmen ist der Verkehrsleiter der „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Omnibusverkehrs bestellten Person“ Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen:
Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Verkehrsleiter für Güterkraftverkehr arbeiten im gewerblichen Güterkraftverkehr bei nationalen, internationalen Güterkraftverkehrsunternehmen oder/ und Speditionen und bei kommunalen Verkehrsbetrieben im Rahmen des öffentlichen Verkehrs und nicht zuletzt bei Unternehmen oder Subunternehmen der Deutschen Bahn AG. Der Einsatz eines Verkehrsleiters ist verpflichtend für diese Unternehmen.
Neben der Führung des Personals sind der sichere Umgang mit Gesetzen und Verordnungen, das Sorgen für einen reibungslosen Ablauf von Transporten die Behebung technischer Mängel, sowie der Umgang mit der hochmodernen elektronischen Bordtechnik, sowie die Planung von Routen Teil der Aufgabe.
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten.
Zugangsvoraussetzung: wenn möglich Führerschein Klasse C/CE, Führungszeugnis,
Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften
Unterrichtseinheit a 45 min
Die Dauer der Stoffvermittlung der einzelnen Gebiete kann den Bedürfnissen und Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer angepasst werden.